Vertrag vom
07. Dez. 1831 (Abschrift vom Orginal am 25.12.2011)
Kaufvertrag über Blankenhagen Nr. 52
___________________________________________________________________________
Rheda, am fürstlich Bentheim-Tecklenburgischen Gerichte der Herrschaft Rheda den siebenten Dezember achtzehnhundert ein und dreißig
Adeeretum vom 22ten vorigen Monats erschienen heute vor der unten unterschriebenen Gerichts-Deputation
1. der Herr Bürgermeister Hermann Christian Haege aus Gütersloh, namens der Frau Wilhem Heinrich Ludwig Tegeler gebornene Saelzer zu Lippstadt, welcher sich durch die gerichtliche Vollmacht vom 14ten vorigen Monats legimentiert, und
2. der Bäcker und Brauerknecht Moritz Heinrich Strothotto wohnhaft zu Rheda
Contrahenten namens der Deputation von Person und als contrahentierungsfähig bekannt, die den folgenden unter sich geschlossenen Kauf- und Verkaufs-Contrakt zum gerichtlichen Protokoll erklären:
1.
Der Herr Bürgermeister Haege namens seiner Machtgeberin der Witwe Heinrich Ludwig Tegeler haben verkauft und verkaufe hiermit dem Moritz Heinrich Strothotto die in der Bauerschaft Blankenhagen Bürgermeisterei Gütersloh zu Nr. 53 belegende, der Witwe Tegeler zugehörende sogenannte Rosenbaumsche Kötterei, begrenzt im Süden von der Landstraße nach Marienfeld, im Norden von der Eikelkampschen Heide und Ruthmannskamp und im Osten von Niemöllers Kamp, bestehend in einem Wohnhause mit allen, was darin und genauer „niet- und nagelfest“ ist, jedoch ausschließlich des darin befindlichen Ofens, einen auf dem Hofe befindlichen Stall ohne Thiere und ausschließlich des im Garten stehenden, der Witwe Wilke zugehörenden Pavillons, und nach dem Kataster-Auszug an Grundfläche fünf Morgen 115 Ruthen Hofraum, Gartenland, Wiese, Holzmaß und Fischteich haltend, für die Summe von
Sechshundert und zwanzig Thaler Preußisch Courant.
2.
Die verkaufte Realität steht im Obereigenthum der fürstlich Bentheim-Tecklenburgischen Domänen-Kammer zu Rheda, dem daraus auch jährlich Martini prästiert werden muß. Sieben Thaler zwei Silbergroschen einen Pfennig, wovon fünf Thaler in Gelde gezahlt werden müssen, ein Huhn und drei Handdienste; diese Verhältnisse, so wie alle anderen öffentlichen landesherrlichen und Communal-Abgaben und Lasten gehen zum 1. Oktober auf den Ankäufer über, sonst aber wird dem Ankäufer von allen anderen Privat-Lasten und Hypotheken, die Kötterei frei übergeben.
3.
Die verkaufte Realität ist bis Michaelis 1832 dem Johann Heinrich Strothotto für 18 Thaler Pacht mit Inwegung der obigen Lasten verpachtet. Diese Pachtung muß der Ankäufer gegen Beziehung der Pachtgelder dem Anpächter aushalten.
4.
Die Zahlung des Kaufpreises muß am 2ten Januar k.J. an den Herrn Bevollmächtigten der Verkäuferin geleistet werden, und kann der Besitztitel für den Ankäufer nicht eher, als bemächtigt eingetragen werden, bis der Herr Bevollmächtigte die Anzeige der geleisteten Zahlung macht, mithin steht dem Ankäufer bis dahin kein Verfügungs-Recht über die angekaufte Realität zu.
5.
Die Verkäuferin leistet dem Ankäufer die gesetzliche Gewähr, wogegen dem Ankäufer auf die ihm vom Deputats Verletzung ..... über die Hälfte verzichtet.
6.
Dem Ankäufer ist über die Hypotheken-Verhältnisse belehrt, übernimmt die Benachrichtigung, der Kosten dieses Verhandlung, und bittet um eine Ausfertigung.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Signa x x x des Moritz Heinrich Strothotto
attestiert Becker
Hermann Christian Haege
a. u. v.
Niemann
Gerichts-Assessor
Daß vorstehende Ausfertigung mit dem , bei ..... Gerichte aufgenommenen .... gleichlautend ist, wird mittels gerichtlicher Unterschrift und Bemerkung des Snigers hierdurch attestiert.
Rheda , 9ten Dezember 1831
(Unterschrift) (Unterschrift)
Fürstlich Bentheim-Tecklenburgischen Gerichte der Herschaft Rheda