Vertrag aus dem Jahre 1863  (Abschrift vom Orginal am 18.10.2011)

 

zwischen den Brüdern Heinrich Moritz Strothotto und Conrad Strothotte

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Verhandelt zu Gütersloh am sechsten März des Jahres tausend acht hundert drei und sechszig

 

Vor mir Rudolph Quensel, Königlich-Preußischem, zu Rheda wohnhaften Notare im Appellations-Gerichts-Bezirke Paderborn

 

und den beiden zugezogenen Zeugen, dem Kaufmann Georg Timmerhans von hier und dem Heuerling Otto Friedrich Strüwer aus Kattenstroth, welche mit dem Notar hierdurch versichern, dass ihnen kein der Verhältnisse entgegensteht, welche nach den Paragraphen fünf bis neun des Gesetzes vom elften Juli achtzehnhundertfünfundvierzig von der Teilnahme an der gegenwärtigen Verhandlung ausschließen, erschienen,

 

von Person und als dispustionsfähig bekannt,

a.       der Kötter Moritz Heinrich Strothotto genannt Rosenbaum,

b.      der Kötter Conrad Strothotto,

beide aus Blankenhagen

 

Dieselben trugen vor:

 

Sie hätten im Jahre achtzehn hundert ein und dreißig den Rosenbaumschen Kotten Nummer zwei und fünfzig in Blankenhagen auf gemeinschaftliche Rechnung angekauft .

Indeß für den darüber am siebenten Dezember gedachten Jahres abgeschlossen Vertrag nur von den Moritz Heinrich Strothotto als Käufer vollzogen, deshalb auch nur für diesen der Besitztitel berichtigt wurden. Den Besitz hätten sie seinerzeit gemeinschaftlich ergriffen, und seitdem, den in Natur in zwei Theile getheilten Kotten in der Art benutzt, daß jeder den ihn speziell überwiesenen Theil desselben bebaut respektive bebraucht habe.

 

Sie hätten sich nun, um für die Zukunft ein  geregeltes Verhältnis herbeizuführen, über die Auseinandersetzung dieser Gemeinschaft, dahin geeinigt:

 

Artikel Eins

 

Der ganze Rosenbaumsche Kotten bestehend aus den Grundstücken Flur fünf Nummer zwei und fünfzig a mit Wohnhause, zwei und fünfzig b und drei und fünfzig der Katastergemeinde Gütersloh, über welche ein Kataster-Auszug nachgebracht werden soll, wird dem Eigenthum nach dem Conrad Strothotto allein überwiesen. Das auf dem Kotten befindliche bewegliche Inventar, soweit solches dem Moritz Heinrich Strothotto gehört, wird diesem vorbehalten.

 

Artikel Zwei

 

Der Moritz Heinrich Strothotto behält sich und seiner Ehefrau das Recht vor, den bisher von ihm benutzten Theil des Kottens lebenslänglich zu besitzen und zu benutzen, auch,  soweit er es zu seiner Subsicherung für nöthig hält, den ganzen Kotten mit Schulden bis zur Höhe von zwei hundert Thalern zu belasten. Der Conrad Strothotto bewilligt dies.

 

 

 

Artikel Drei

 

Als Entschädigung für die eigenthümliche Abtretung, der den Moritz Heinrich Strothotto zustehenden Hälfte des Kottens ist zu Lasten des Conrad Strothotto eine Summe von hundert Thalern festgesetzt. Der Conrad Strothotto hat solche  auf anfordern dem Moritz Heinrich Strothotto oder nach dessen etwaigen frühen Tode, dessen Witwe nach Bedarf zu zahlen.

Soweit beim Tode beider Eheleute Moritz Heinrich Strothotto, davon noch etwas rückständig sein möchte, soll solches als erlassen angesehen werden.

 

Artikel Vier

 

Solange die Eheleute Moritz Heinrich Strothotto am Leben sind, trägt jeder der Contrahenten die Hälfte der auf dem Kotten reparierten Staats- und Communal-Lasten. Nachforderungen aus der Vergangenheit dieserhalb und wegen der Nutzungen des Kottens oder der hierauf verwendeten Auslagen sollen beiderseits nicht statthaft sein.

 

Artikel Fünf

 

Sobald der Tod der beiden Eheleute Moritz Heinrich Strothotto nachgewiesen werden kann, kann der Conrad Strothotto nicht nur den Naturalbesitz des ganzen Kottens ergreifen, sondern auch den Besitztitel für sich bloß auf Grund des Sterbezeugnisses berichtigen lassen. Bis dahin soll zu Gunsten desselben sein Miteigenthum proidentisch zum Hypothekenbuche vermerkt werden.

 

Artikel Sechs

 

Die Kosten dieses doppelt ausgefertigenden Vertrages übernimmt der Conrad Strothotto.

 

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben, von den des Schreibens unerfahrenen Moritz Heinrich Strothotto eben mit drei Kreuzen unterzeichnet.

 

Hand + + + zeichen des Moritz Heinrich Strothotto, attestiert Georg Timmerhans

Cord Strothotto

 

Wir Notar und Zeugen attestieren hierdurch, dass vorstehende Verhandlung, so, wie sie niedergeschrieben ist, stattgefunden hat, dass sie den Betheiligten in unserer Gegenwart laut vorgelesen, von ihnen genehmigt, von den Conrad Strothotto eigenhändig unterschrieben, von den Moritz Heinrich Strothotto oben aber mit der Erklärung, dass er nicht schreiben kann, mit drei Kreuzen unterzeichnet worden ist.

 

Georg Timmerhans

Otto Fridrig Strüwer

Rudolph Quensel, Notar

 

Vorstehende, in das Naturial-Register unter der Nummer vier und fünfzig des Jahres  tausend acht hundert drei und sechszig eingetragen, Verhandlung wird hierdurch für den Kötter Conrad Strothotto zu Blankenhagen mit dem Bemerken ausgefertigt, dass eine zweite Ausfertigung dem Kötter Moritz Heinrich Strothotto genannt Rosenbaum daselbst ertheilt ist.

 

Rheda, 17. März 1863

Rudolph Quensel