Übergabevertrag  Blankenhagen Nr. 52                ( abgeschrieben vom Orginal 18.10.2011 )

 

 

Gütersloh den 6. April 1875

 

Vor der unterzeichneten Gerichts-Commission erschienen von Person und als verfügungsfähig bekannt:

 

1.      die Witwe Colon Cord Heinrich Strothotte, Johanne Christine geb. Bischoff

 

2.       der Heinrich Moritz Strothotte, Sohn der genannten unter 1.

 

  beide  Nr. 52 zu Blankenhagen

 

Sie selber beschlossen folgenden Übergabevertrag miteinander ab: 

 

§ 1

 

Die Witwe Strothotte überträgt ihren vorgenannten Sohn ihr gesamtes Vermögen mit Lust und Last, insbesondere die Grundstücke Flur II Nr. 48/2, Flur V Nr. 52a, 53, 285/81 und 362/82 mit sämtlichen Gebäudlichkeiten. Die Übergabe ist bereits, wie allerseits anerkannt wird, erfolgt.

 

§ 2

 

Der Heinrich Moritz Strothotte verpflichtet sich dagegen:

 

1.      seiner Mutter auf der Stätte in allen Lebenslagen betreffend, lebenslänglich in gesunden und kranken Tagen zu unterhalten und ihr ein monatliches Taschengeld von einen Thaler oder drei Mark im voraus zu zahlen, und seiner Zeit für ein anständiges Begräbnis zu sorgen. Was von dem Taschengeld bei dem Tode der Mutter noch rückständig und nicht besonders eingefordert ist, gilt als erlassen.

 

2.      auf den Fall, dass seine Mutter den Natural-Unterhalt aufgeben möchte, was lediglich von ihrer Willkür abhängt, ihr a) 500 Thaler oder 1500 Mark, buchstäblich fünfhundert Thaler oder tausendfünfhundert Mark, zu zahlen,  b) ihr ihre Kleidungsstücke und Leibwäsche zu belassen,  c) ihr ein vollständiges Bett mit Bettwäsche, einen Koffer und einen kleinen Schrank herauszugeben.

 

3.      seinen Brüdern als Abfindung vom elterlichen Vermögen und zwar a) dem Carl Friedrich Strothotte, hat bereits was von den Eltern erhalten, noch 200 Thaler oder 600 Mark, laut fällig sechshundert Mark sofort,  b) dem Ludwig Friedrich Strothotte 700 Thaler oder 2100 Mark, buchstäblich zweitausend und einhundert Mark bar an dessen zurückgelegten einundzwanzigsten Lebensjahr zu zahlen.

 

§ 3

 

Der Heinrich Moritz Strothotte verpfändet für die in § 2 übernommenen Verpflichtungen, die ihm übertragenden Grundstücke. Die Eintragung solll aber nur auf besonderen Antrag der Mutter oder seiner Brüder, soweit es die Abfindungen betrifft, erfolgen.

 

§ 4

 

Die Kosten dieses Vertrages, der einmal für die Mutter und einmal für den Übernehmer ausgefertigt wird, trägt der letztere. Den beiden genannten Brüdern desselben, bleibt das Recht, eine Ausfertigung dieses Vertrages sich erstellen zu lassen.

 

Contrahenten  genehmigen diesen Vertrag in allen Punkten, der Werth des übertragenden Vermögens wird zu 2000 Thaler angegeben.

 

                    V.                                           g.                                        u.

        Heinrich Strothotte                                                   Strothotte

 

                                           Bartels   Kreis-Gerichts-Rath

 

 

 

Wird hiermit urkundlich mit Siegel und Unterschrift ausgefertigt.

 

Gütersloh den 6ten Arpril 1875

 

( Siegel )

 

Königliche Kreis-Gerichts-Commission

 

( Unterschrift )